Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 aufgehoben durch RGBl. Nr. 15/1914RGBl. Nr. 217 aus 1896, aufgehoben durch RGBl. Nr. 15/1914
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§. 71.
Paragraph 71 Punkt ,
Ohne Durchführung einer Disciplinaruntersuchung kann die Dienstentlassung gegen die bei Gericht angestellten oder verwendeten nicht richterlichen Beamten und Diener ausgesprochen werden, wenn sie einer strafbaren Handlung schuldig erkannt werden, die nach den bestehenden Vorschriften von der Aufnahme in den Justizdienst ausschließt, oder wenn sie gerichtlich als Verschwender erklärt werden. Zu diesem Ausspruche ist die Disciplinarcommission des Oberlandesgerichtes, wenn der Beamte oder Diener aber bei dem Obersten Gerichts- und Cassationshofe angestellt oder verwendet ist, die Disciplinarcommission dieses Gerichtshofes zuständig.
Schlagworte
Disziplinaruntersuchung, Disziplinarkommission, Oberster Gerichtshof,
Kassationshof
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2008
Dokumentnummer
NOR12000146
alte Dokumentnummer
N1189613502P