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§ 71 GOG

Fassungen
01.01.1898 bis 31.01.1914 — RGBl. Nr. 217/1896 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7101.01.189831.01.1914 RGBl. Nr. 217/1896 (Stammfassung) · aufgehoben durch RGBl. Nr. 15/1914

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, aufgehoben durch RGBl. Nr. 15/1914

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1898RGBl. Nr. 217/1896

Außerkrafttretensdatum

31.01.1914aufgehoben durch RGBl. Nr. 15/1914

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 71 Punkt ,

Ohne Durchführung einer Disciplinaruntersuchung kann die Dienstentlassung gegen die bei Gericht angestellten oder verwendeten nicht richterlichen Beamten und Diener ausgesprochen werden, wenn sie einer strafbaren Handlung schuldig erkannt werden, die nach den bestehenden Vorschriften von der Aufnahme in den Justizdienst ausschließt, oder wenn sie gerichtlich als Verschwender erklärt werden. Zu diesem Ausspruche ist die Disciplinarcommission des Oberlandesgerichtes, wenn der Beamte oder Diener aber bei dem Obersten Gerichts- und Cassationshofe angestellt oder verwendet ist, die Disciplinarcommission dieses Gerichtshofes zuständig.

Schlagworte

Disziplinaruntersuchung, Disziplinarkommission, Oberster Gerichtshof, Kassationshof

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2008

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000146

alte Dokumentnummer

N1189613502P