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§ 78a GOG

Fassungen
ab 01.07.1994 — BGBl. Nr. 507/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 78a heute01.07.1994 BGBl. Nr. 507/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 507/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 78 a,

  1. Absatz eins,Zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung hat die Justizverwaltung eine innere Revision einzurichten, die regelmäßig bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften entsprechende Untersuchungen durchzuführen hat.
  2. Absatz 2,Die innere Revision hat die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebs einer Organisationseinheit sowie ihre aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen, ihre Ursachen zu analysieren, auf Grund der Ergebnisse die untersuchte Einheit zu beraten, über das Untersuchungsergebnis zu berichten und dabei
    1. Ziffer eins
      in dem der Dienstaufsicht unterliegenden Bereich (Paragraph 76,) Empfehlungen, die sich insbesondere auch auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht selbst zu beziehen haben, an die Organe der Dienstaufsicht zu richten und
    2. Ziffer 2
      Vorschläge, wie die Aufgabenerfüllung in Rechtsprechung und Justizverwaltung in bestimmter Rücksicht zweckentsprechender gestaltet werden könnte, an den Bundesminister für Justiz zu erstatten.
  3. Absatz 3,Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen ist darauf zu achten, daß auch nicht der Anschein einer Einflußnahme auf den Bereich entsteht, der in Gerichtsverfahren der Rechtsprechung vorbehalten ist.

Schlagworte

Regelrevision, Sonderrevision, Amtsuntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12014800

alte Dokumentnummer

N1199413402A