Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2011RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89jParagraph 89 j
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Ediktsdatei
§ 89j.Paragraph 89 j,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Ediktsdatei) einzurichten, in die von den Gerichten die Daten jener gerichtlichen Bekanntmachungen aufzunehmen sind, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch die Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachen sind. Wird eine solche Bekanntmachung angeordnet, so treten ihre Wirkungen mit der Aufnahme ihrer Daten in die Ediktsdatei ein.
(2)Absatz 2,Ist in Verfahrensgesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften ein Anschlag an der Gerichtstafel angeordnet, so kann dieser Anordnung auch durch eine Aufnahme in die Ediktsdatei entsprochen werden, sofern dies dem Zweck der Bekanntmachung entspricht. Die betreffenden Daten sind dabei für den jeweils vorgesehenen Zeitraum zur Abfrage zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Fehler von Dateneingaben in die Ediktsdatei und fehlerhafte Abfragemöglichkeiten sind auf Antrag oder von Amts wegen von dem Gericht zu berichtigen, das für jenes Verfahren zuständig ist, in dem die Bekanntmachung vorgenommen worden ist. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.
Anmerkung
Die Ediktsdatei ist im Internet unter www.edikte.justiz.gv.at abfragbar.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR40134434