Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 761/1996RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90aParagraph 90 a
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
§ 90a.Paragraph 90 a,
(1)Absatz eins,Hat ein Gericht beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung nach Art. 177 EG-Vertrag, Art. 41 EGKS-Vertrag, Art. 150 EAG-Vertrag, nach Maßgabe eines Übereinkommens gemäß Art. K.3 Abs. 2 lit. c des Vertrags über die Europäische Union oder nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verträge zwischen Österreich und Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt, so darf es bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen oder Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.Hat ein Gericht beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung nach Artikel 177, EG-Vertrag, Artikel 41, EGKS-Vertrag, Artikel 150, EAG-Vertrag, nach Maßgabe eines Übereinkommens gemäß "Art". K.3 Absatz 2, Litera c, des Vertrags über die Europäische Union oder nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verträge zwischen Österreich und Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt, so darf es bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen oder Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(2)Absatz 2,Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und hat das Gericht die Bestimmung nicht mehr anzuwenden, die Gegenstand seines Vorabentscheidungsantrags war, so hat es diesen unverzüglich zurückzuziehen.
Anmerkung
siehe Art. 6 der BGBl. Nr. 115/1993
Schlagworte
Vorabentscheidungsverfahren, Zuständigkeit, Unterbrechung, Fortsetzung, Rechtsmittel, Anfechtung
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12016084
Alte Dokumentnummer
N1199660315J