Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009RGBl. Nr. 217 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91aParagraph 91 a
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.03.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung
bei der Beweisaufnahme
§ 91a. Das Gericht kann in zivilgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen. Paragraph 91 a, Das Gericht kann in zivilgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen.
Schlagworte
Wortübertragung
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2009
Dokumentnummer
NOR40058169