Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz 1945
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 47/1945 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1946StGBl. Nr. 47 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14bParagraph 14 b
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 14b.Paragraph 14 b,
Für Richter, auf die wegen einer im richterlichen oder Verwaltungsdienst erlittenen Maßregelung, § 4, Abs. (1), des Gesetzes vom 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 134, über die Wiederherstellung österreichischen Berufsbeamtentums (Beamten-Überleitungsgesetz) anzuwenden ist und die gemäß § 8, Abs. (2), lit. a, dieses Gesetzes auf einen Dienstposten der neu gebildeten Personalstände übernommen worden sind, erhöht sich die Altersgrenze für jedes infolge dieser Maßregelung vor Zurücklegung des 65. Lebensjahres außer Dienst verbrachte volle Jahr um den gleichen Zeitraum; jedoch treten sie spätestens mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben, in den dauernden Ruhestand. Für Richter, auf die wegen einer im richterlichen oder Verwaltungsdienst erlittenen Maßregelung, Paragraph 4,, Abs. (1), des Gesetzes vom 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 134, über die Wiederherstellung österreichischen Berufsbeamtentums (Beamten-Überleitungsgesetz) anzuwenden ist und die gemäß Paragraph 8,, Abs. (2), Litera a,, dieses Gesetzes auf einen Dienstposten der neu gebildeten Personalstände übernommen worden sind, erhöht sich die Altersgrenze für jedes infolge dieser Maßregelung vor Zurücklegung des 65. Lebensjahres außer Dienst verbrachte volle Jahr um den gleichen Zeitraum; jedoch treten sie spätestens mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben, in den dauernden Ruhestand.
Anmerkung
siehe auch § 212 Abs. 3 Z 1 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12003382
Alte Dokumentnummer
N1194514415S