Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz 1945
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 47/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2003StGBl. Nr. 47 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14cParagraph 14 c
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 14c.Paragraph 14 c,
Verfassungsbestimmung.
(1)Absatz eins,Die Bundesregierung ist ermächtigt, bis zum Ende des Jahres 1949 aus besonders wichtigen dienstlichen Rücksichten Richter, welche die Altersgrenze zurückgelegt haben, weiter im Dienste zu belassen.
(2)Absatz 2,Eine solche Verfügung hat die Dauer der Weiterverwendung des Richters mit einem kalendermäßig angegebenen Zeitpunkt zu begrenzen; eine Weiterverwendung über den 31. Dezember des Jahres, in dem der Richter das 70. Lebensjahr vollendet hat, ist unstatthaft.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1946
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12003383
Alte Dokumentnummer
N1194514416S