Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheitsqualitätsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 179/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8aParagraph 8 a
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Beachte
Ist ab 1. Jänner 2028 anwendbar (vgl. § 11 Abs. 4).Ist ab 1. Jänner 2028 anwendbar vergleiche Paragraph 11, Absatz 4,).
Text
Verfahrensgrundsätze zur Evaluierung und Kontrolle
§ 8a.Paragraph 8 a,
(1)Absatz eins,Die Qualitätssicherung und Qualitätsüberprüfung der Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter hat systematisch, im intra- und extramuralen Bereich zu erfolgen. Sofern in der Verordnung gemäß § 9b kein kürzeres Intervall bestimmt wird, hat das BIQG alle fünf Jahre und darüber hinaus im Anlassfall unter Einbindung des Evaluierungsbeirats gemäß § 9c eine Evaluierung der niedergelassenen Anbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsleistungen, insbesondere der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte sowie niedergelassenen Zahnärztinnen/Zahnärzten einschließlich ärztlichen und zahnärztlichen Gruppenpraxen durchzuführen. Das BIQG hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung stichprobenartig durch Besuche der Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte zu überprüfen. Unabhängig von den durch Selbstevaluierung initiierten Besuchen der Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte hat das BIQG solche Besuche auch aufgrund begründeter AnregungenDie Qualitätssicherung und Qualitätsüberprüfung der Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter hat systematisch, im intra- und extramuralen Bereich zu erfolgen. Sofern in der Verordnung gemäß Paragraph 9 b, kein kürzeres Intervall bestimmt wird, hat das BIQG alle fünf Jahre und darüber hinaus im Anlassfall unter Einbindung des Evaluierungsbeirats gemäß Paragraph 9 c, eine Evaluierung der niedergelassenen Anbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsleistungen, insbesondere der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte sowie niedergelassenen Zahnärztinnen/Zahnärzten einschließlich ärztlichen und zahnärztlichen Gruppenpraxen durchzuführen. Das BIQG hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung stichprobenartig durch Besuche der Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte zu überprüfen. Unabhängig von den durch Selbstevaluierung initiierten Besuchen der Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte hat das BIQG solche Besuche auch aufgrund begründeter Anregungen
der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers und anderer Behörden,
der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer,
der Ärztekammern in den Bundesländern,
der Sozialversicherungsträger,
des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie
der/des Vertreterin/Vertreters von Patienteninteressen
durchzuführen (spezifische Evaluierung).
(2)Absatz 2,Wenn im Rahmen der Evaluierung gemäß Abs. 1 ein Mangel festgestellt wird, hat das BIQG – erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist – die/den niedergelassene/n Gesundheitsdiensteanbieterin/Gesundheitsdiensteanbieter zur Behebung des Mangels aufzufordern. Die Kontrolle der Mängelbehebung hat erforderlichenfalls auch durch Besuche der Ordinationsstätten sowie Sitzen und Standorten von (ärztlichen und zahnärztlichen) Gruppenpraxen gemäß Abs. 3 stattzufinden, insbesondere wenn im Zusammenhang mit der Kontrolle ein Vertragskündigungsverfahren aufgrund von Mängeln in der Prozess- und/oder Strukturqualität in Aussicht genommen wird. Wenn dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen wird, hat das BIQG unverzüglich Disziplinaranzeige beim Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstatten. Sofern ein Mangel hygienische Anforderungen gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 Ärztegesetz 1998 oder § 36 Abs. 1 Z 1 Zahnärztegesetz betrifft, hat das BIQG darüber zusätzlich die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich zu verständigen.Wenn im Rahmen der Evaluierung gemäß Absatz eins, ein Mangel festgestellt wird, hat das BIQG – erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist – die/den niedergelassene/n Gesundheitsdiensteanbieterin/Gesundheitsdiensteanbieter zur Behebung des Mangels aufzufordern. Die Kontrolle der Mängelbehebung hat erforderlichenfalls auch durch Besuche der Ordinationsstätten sowie Sitzen und Standorten von (ärztlichen und zahnärztlichen) Gruppenpraxen gemäß Absatz 3, stattzufinden, insbesondere wenn im Zusammenhang mit der Kontrolle ein Vertragskündigungsverfahren aufgrund von Mängeln in der Prozess- und/oder Strukturqualität in Aussicht genommen wird. Wenn dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen wird, hat das BIQG unverzüglich Disziplinaranzeige beim Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstatten. Sofern ein Mangel hygienische Anforderungen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, Ärztegesetz 1998 oder Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Zahnärztegesetz betrifft, hat das BIQG darüber zusätzlich die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(3)Absatz 3,Eine Vertreterin/ein Vertreter von Patienteninteressen und der Sozialversicherung kann im Zuge der stichprobeartigen Kontrollen, bei spezifischen Evaluierungen, bei Kontrollen im Zuge einer Mangelfeststellung sowie bei Kontrollen der Mängelbehebung miteinbezogen werden und hat das Recht zur Teilnahme an Vor-Ort-Überprüfungen, am Besuch von Ordinationsstätten sowie Sitzen und Standorten von Gruppenpraxen hinzugezogen zu werden. Im Fall von Kontrollen und Evaluierungen bei niedergelassenen Ärztinnen/ Ärzten und Gruppenpraxen hat auch die ÖQMED bzw. bei niedergelassenen Zahnärztinnen/Zahnärzten, zahnärztlichen Gruppenpraxen sowie Dentistinnen/Dentisten hat auch die Österreichische Zahnärztekammer (oder in ihrem Auftrag die Vertreternnen/Vertreter der Einrichtung für Qualitätssicherung gemäß § 50 ZÄKG) das Recht auf Teilnahme.Eine Vertreterin/ein Vertreter von Patienteninteressen und der Sozialversicherung kann im Zuge der stichprobeartigen Kontrollen, bei spezifischen Evaluierungen, bei Kontrollen im Zuge einer Mangelfeststellung sowie bei Kontrollen der Mängelbehebung miteinbezogen werden und hat das Recht zur Teilnahme an Vor-Ort-Überprüfungen, am Besuch von Ordinationsstätten sowie Sitzen und Standorten von Gruppenpraxen hinzugezogen zu werden. Im Fall von Kontrollen und Evaluierungen bei niedergelassenen Ärztinnen/ Ärzten und Gruppenpraxen hat auch die ÖQMED bzw. bei niedergelassenen Zahnärztinnen/Zahnärzten, zahnärztlichen Gruppenpraxen sowie Dentistinnen/Dentisten hat auch die Österreichische Zahnärztekammer (oder in ihrem Auftrag die Vertreternnen/Vertreter der Einrichtung für Qualitätssicherung gemäß Paragraph 50, ZÄKG) das Recht auf Teilnahme.
(4)Absatz 4,Die ÖQMED hat mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen unter Nutzung der elektronischen Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung eine Selbstevaluierung durchzuführen und die Evaluierungsbögen sowie Ergebnisse der Selbstevaluierung an das BIQG unter Nutzung der technischen Infrastruktur des BIQG zu übermitteln. Die ÖQMED ist berechtigt, die Selbstevaluierungsbögen sowie die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle für die Übermittlung an das BIQG zu verarbeiten und zu speichern. Die gespeicherten Daten sind nach 15 Jahren zu löschen.
(4a)Absatz 4 a,Die Österreichische Zahnärztekammer hat mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen unter Nutzung der elektronischen Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung eine Selbstevaluierung durchzuführen und die Evaluierungsbögen sowie Ergebnisse der Selbstevaluierung an das BIQG unter Nutzung der technischen Infrastruktur des BIQG elektronisch zu übermitteln. Die Österreichische Zahnärztekammer ist berechtigt, die Selbstevaluierungsbögen sowie die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle für die Übermittlung an das BIQG zu verarbeiten und zu speichern. Die gespeicherten Daten sind nach 15 Jahren zu löschen.
(5)Absatz 5,Die Selbstevaluierungsbögen sowie die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle gemäß Abs. 4 und 4a sind vom BIQG in ein Qualitätskontroll-Register aufzunehmen und zu speichern. Die gespeicherten Daten sind nach 15 Jahren zu löschen.Die Selbstevaluierungsbögen sowie die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle gemäß Absatz 4 und 4 a sind vom BIQG in ein Qualitätskontroll-Register aufzunehmen und zu speichern. Die gespeicherten Daten sind nach 15 Jahren zu löschen.
(6)Absatz 6,Die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister anonymisiert zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Prozessqualität
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279036