Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundrechtsbeschwerde-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 864/1992Bundesgesetzblatt Nr. 864 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.Absatz eins, gilt nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Dokumentnummer
NOR12013739
alte Dokumentnummer
N1199215055L