Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundrechtsbeschwerde-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 864/1992Bundesgesetzblatt Nr. 864 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 11.Paragraph 11,
Bei der Anwendung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes bedarf es keines Antrages und keiner Beschlußfassung des übergeordneten Gerichtshofes nach § 6 Abs. 1 StEG, soweit der Oberste Gerichtshof aus Anlaß einer Grundrechtsbeschwerde festgestellt hat, daß der Geschädigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde. Bei der Anwendung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes bedarf es keines Antrages und keiner Beschlußfassung des übergeordneten Gerichtshofes nach Paragraph 6, Absatz eins, StEG, soweit der Oberste Gerichtshof aus Anlaß einer Grundrechtsbeschwerde festgestellt hat, daß der Geschädigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Dokumentnummer
NOR12013749
alte Dokumentnummer
N1199215065L