Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundrechtsbeschwerde-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 864/1992Bundesgesetzblatt Nr. 864 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Die angefochtene oder zum Anlaß der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung ist genau zu bezeichnen. Der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, (§ 4 Abs. 1) ist anzuführen.In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Die angefochtene oder zum Anlaß der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung ist genau zu bezeichnen. Der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, (Paragraph 4, Absatz eins,) ist anzuführen.
(2)Absatz 2,Die Beschwerde muß von einem Verteidiger unterschrieben sein. Ist die Beschwerde nicht von einem Verteidiger unterschrieben, so ist die Eingabe vorerst zur Behebung dieses Mangels und Wiedervorlage an das Gericht erster Instanz binnen einer Woche zurückzustellen. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer über die Verfahrenshilfe zu belehren.
(3)Absatz 3,Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Verfahrenshilfe, insbesondere § 41 Abs. 2 über die Voraussetzungen, § 42 über die Beigebung und Bestellung eines Verteidigers und § 43a über die Unterbrechung des Fristenlaufes, sind sinngemäß anzuwenden.Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Verfahrenshilfe, insbesondere Paragraph 41, Absatz 2, über die Voraussetzungen, Paragraph 42, über die Beigebung und Bestellung eines Verteidigers und Paragraph 43 a, über die Unterbrechung des Fristenlaufes, sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Dokumentnummer
NOR12013741
alte Dokumentnummer
N1199215057L