Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundrechtsbeschwerde-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 864/1992Bundesgesetzblatt Nr. 864 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes hat auszusprechen, ob eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit stattgefunden hat, und erforderlichenfalls die angefochtene Entscheidung oder Verfügung aufzuheben.
(2)Absatz 2,Wird der Beschwerde stattgegeben, so sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Dokumentnummer
NOR12013745
alte Dokumentnummer
N1199215061L