Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 3Bezugszeitraum: Absatz 3
ab 1. 7. 1999
§ 18 Abs. 2a idF BGBl. I Nr. 28/1999 Paragraph 18, Absatz 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,
Ende des Bezugszeitraums: bis 31. 12. 2001
§ 18 Abs. 2e idF BGBl. I Nr. 144/2001 Paragraph 18, Absatz 2 e, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,
Text
Erfassungsbuch
§ 14. (1) Parteienvertreter haben unter Bedachtnahme auf die Lage des Grundstückes getrennt nach Bundesländern Erfassungsbücher zu führen.Paragraph 14, (1) Parteienvertreter haben unter Bedachtnahme auf die Lage des Grundstückes getrennt nach Bundesländern Erfassungsbücher zu führen.
(2)Absatz 2,Das Erfassungsbuch hat die für die Überwachung der vollständigen Erfassung der Erwerbsvorgänge und der Berechnung der Steuer sowie der Eintragungsgebühren maßgebenden Angaben zu enthalten. Insbesondere sind Angaben zur Beschreibung des Grundstücks, zum Erwerber, zum Veräußerer und zum Erwerbsvorgang aufzunehmen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Form und den Inhalt des Erfassungsbuches mit Verordnung festzulegen, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.
(3)Absatz 3,Die Eintragungen in das Erfassungsbuch sind nach dem Datum der Selbstberechnung geordnet vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12057385
Alte Dokumentnummer
N3199956973L