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§ 14 GrEStG 1987

Fassungen
13.01.1999 bis 18.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1413.01.199918.12.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001
§ 1427.08.199412.01.1999 BGBl. Nr. 682/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

18.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 3

ab 1. 7. 1999

Paragraph 18, Absatz 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,

Ende des Bezugszeitraums: bis 31. 12. 2001

Paragraph 18, Absatz 2 e, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,

Text

Erfassungsbuch

Paragraph 14, (1) Parteienvertreter haben unter Bedachtnahme auf die Lage des Grundstückes getrennt nach Bundesländern Erfassungsbücher zu führen.

  1. Absatz 2,Das Erfassungsbuch hat die für die Überwachung der vollständigen Erfassung der Erwerbsvorgänge und der Berechnung der Steuer sowie der Eintragungsgebühren maßgebenden Angaben zu enthalten. Insbesondere sind Angaben zur Beschreibung des Grundstücks, zum Erwerber, zum Veräußerer und zum Erwerbsvorgang aufzunehmen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Form und den Inhalt des Erfassungsbuches mit Verordnung festzulegen, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.
  2. Absatz 3,Die Eintragungen in das Erfassungsbuch sind nach dem Datum der Selbstberechnung geordnet vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR12057385

Alte Dokumentnummer

N3199956973L