Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Mitteilungspflicht
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Grunderwerbsteuer heraus, hat das Finanzamt Österreich ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht in elektronischer Form die richtige Bemessungsgrundlage mitzuteilen. Die nähere Regelung betreffend die Form, den Inhalt und den elektronischen Übermittlungsweg der Selbstberechnungserklärung wird einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz vorbehalten.
(2)Absatz 2,Wird die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den Erwerb oder die Veräußerung eines Anteils an den Stimmrechten gemäß § 130 BörseG 2018, in der jeweils geltenden Fassung, in einem Ausmaß von mindestens 75% unterrichtet, hat sie diesen Umstand dem Finanzamt Österreich ohne unnötigen Aufschub elektronisch mitzuteilen.Wird die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den Erwerb oder die Veräußerung eines Anteils an den Stimmrechten gemäß Paragraph 130, BörseG 2018, in der jeweils geltenden Fassung, in einem Ausmaß von mindestens 75% unterrichtet, hat sie diesen Umstand dem Finanzamt Österreich ohne unnötigen Aufschub elektronisch mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026
Dokumentnummer
NOR40269936