Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundsteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 149/1955Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Text
§ 13. Zerlegung der Einheitswerte.Paragraph 13, Zerlegung der Einheitswerte.
(1)Absatz eins,Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der auf die einzelne Gemeinde entfallende Teilbetrag des Einheitswertes durch Zerlegung zu ermitteln (Zerlegungsanteil). In den Fällen, in denen der Steuergegenstand in der Gemeinde der Steuer nur mit einem Teil unterliegt, gilt als Zerlegungsanteil dieser Gemeinde nur der Teilbetrag des Einheitswertes, der sich für den in der Gemeinde gelegenen nicht befreiten Teil des Steuergegenstandes ergibt.
(2)Absatz 2,Für die Zerlegung sind die Verhältnisse in dem Feststellungszeitpunkt maßgebend, auf den der Einheitswert festgestellt ist.
Schlagworte
Aufteilung, Gemeindeanteil
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Dokumentnummer
NOR12042546
Alte Dokumentnummer
N3195511408Q