Rechtstracker.at

§ 20 GrStG 1955

Fassungen
ab 23.07.2024 — BGBl. I Nr. 135/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute23.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 135/2024
§ 2014.04.202222.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 45/2022
§ 2023.06.197713.04.2022 BGBl. Nr. 320/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

23.07.2024BGBl. I Nr. 135/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Text

Paragraph 20, Haupt- oder Neuveranlagung

  1. Absatz eins,Die Steuermeßbeträge sind im Anschluß an die Haupt- oder Neufeststellung der Einheitswerte (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955) allgemein festzusetzen (Haupt- oder Neuveranlagung).
  2. Absatz 2,Der Haupt- oder Neuveranlagung ist der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt (Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 20 e, Absatz 4, des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen.
  3. Absatz 3,Die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge werden erst mit den im Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz des Bewertungsgesetzes 1955 genannten Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen gemäß Paragraphen 21 und 22 des Grundsteuergesetzes 1955 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Grundsteuermeßbeträge auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen.
  4. Absatz 4,Bei der im Anschluss an die Hauptfeststellung gemäß Paragraph 20 d, des Bewertungsgesetzes 1955 durchzuführenden Hauptveranlagung werden die Grundsteuermessbeträge zum Hauptfeststellungszeitpunkt wirksam.

Schlagworte

Veranlagung, Veranlagungszeitpunkt, Wirksamwerden, Wirksamkeit, Wirksamkeitszeitpunkt

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR40263133

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/149/P20/NOR40263133