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§ 2a GrStG 1955

Fassungen
ab 01.01.1980 — BGBl. Nr. 556/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2a heute01.01.1980 BGBl. Nr. 556/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 556/1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1983 (Artikel römisch zwei, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1979,)

Text

Paragraph 2 a, Befreiung bei Miteigentum

  1. Absatz eins,Steht der Steuergegenstand im Miteigentum von Körperschaften, Personen, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nicht alle als begünstigte Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind, ist der Grundbesitz von der Entrichtung der Grundsteuer nicht zu befreien. Dies gilt auch sinngemäß, wenn andere als die Eigentümer des Grundbesitzes Schuldner der Grundsteuer (Paragraph 9,) sind.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften des Absatz eins, finden keine Anwendung,
    1. Ziffer eins
      wenn das Vorliegen eines begünstigten Eigentümers für die Befreiung von der Grundsteuer nicht Voraussetzung ist, oder
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975, i.g.F., hinsichtlich jenes Teiles des Steuergegenstandes, für den das Recht auf ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung eingeräumt wurde und sämtliche Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Schlagworte

Eigentumswohnung

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12042535

Alte Dokumentnummer

N3195511397Q