Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundsteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 149/1955Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Text
§ 8. Steuerpflicht des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes.Paragraph 8, Steuerpflicht des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes.
(1)Absatz eins,Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist auch dann steuerpflichtig, wenn er einem der in § 2 bezeichneten Zwecke unmittelbar dient.Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist auch dann steuerpflichtig, wenn er einem der in Paragraph 2, bezeichneten Zwecke unmittelbar dient.
(2)Absatz 2,Die Einschränkung der Steuerbefreiung nach Abs. 1 gilt nicht:Die Einschränkung der Steuerbefreiung nach Absatz eins, gilt nicht:
Für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient und dessen Fläche 10 Hektar nicht übersteigt. Auch wenn diese Grenze überschritten wird, gilt die Einschränkung des Abs. 1 nicht für Gebäude und Betriebsmittel, die über den zur Bewirtschaftung erforderlichen Bestand hinaus vorhanden sind und unmittelbar für die Lehr- und Versuchszwecke benutzt werden;Für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient und dessen Fläche 10 Hektar nicht übersteigt. Auch wenn diese Grenze überschritten wird, gilt die Einschränkung des Absatz eins, nicht für Gebäude und Betriebsmittel, die über den zur Bewirtschaftung erforderlichen Bestand hinaus vorhanden sind und unmittelbar für die Lehr- und Versuchszwecke benutzt werden;
für Grundbesitz, der unter § 2 Z 9 fällt.für Grundbesitz, der unter Paragraph 2, Ziffer 9, fällt.
Schlagworte
Wald, Acker, Feld, Weingarten, Wiese, Gärtnerei, Schule, Lehranstalt, Versuchsanstalt, Fluß, Bach, See, Teich, Ufer
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Dokumentnummer
NOR12042541
Alte Dokumentnummer
N3195511403Q