Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 51/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Text
Anforderungen an die Geschäftsleiter
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Es darf kein Umstand vorliegen, der geeignet scheint, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen oder der das Entstehen von Interessenkonflikten befürchten lässt.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsleiter haben beim Portfolioabbau ehrlich, redlich und professionell im Interesse einer bestmöglichen Vermögensverwertung vorzugehen. Interessenkonflikte im Rahmen der Maßnahmen der Geschäftsführung sind zu vermeiden. Ist ein Interessenkonflikt unvermeidbar, ist dies unverzüglich an den Aufsichtsrat zu berichten. Eine Maßnahme der Geschäftsführung, die mit einem Interessenkonflikt behaftet ist, darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2016
Dokumentnummer
NOR40164114