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§ 4 GSA

Fassungen
ab 01.08.2014 — BGBl. I Nr. 51/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.08.2014 BGBl. I Nr. 51/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2014BGBl. I Nr. 51/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSA

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Anforderungen an die Geschäftsleiter

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Es darf kein Umstand vorliegen, der geeignet scheint, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen oder der das Entstehen von Interessenkonflikten befürchten lässt.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsleiter haben beim Portfolioabbau ehrlich, redlich und professionell im Interesse einer bestmöglichen Vermögensverwertung vorzugehen. Interessenkonflikte im Rahmen der Maßnahmen der Geschäftsführung sind zu vermeiden. Ist ein Interessenkonflikt unvermeidbar, ist dies unverzüglich an den Aufsichtsrat zu berichten. Eine Maßnahme der Geschäftsführung, die mit einem Interessenkonflikt behaftet ist, darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen.

Im RIS seit

05.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016

Gesetzesnummer

20008905

Dokumentnummer

NOR40164114