Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GeoSphere Austria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Verwaltungsstrafen
entgegen § 10 die Betretung verweigert oderentgegen Paragraph 10, die Betretung verweigert oder
entgegen § 11 die Anzeige von Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten unterlässt oderentgegen Paragraph 11, die Anzeige von Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten unterlässt oder
entgegen § 12 die Datenbereitstellung verweigert,entgegen Paragraph 12, die Datenbereitstellung verweigert,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 € zu bestrafen.
Schlagworte
Aufschlussarbeit
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022
Dokumentnummer
NOR40243803