Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GeoSphere Austria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Übergangsbestimmungen zum 3. Abschnitt (Organisation)
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Bis zur ersten Betrauung einer Generaldirektion gemäß § 14Bis zur ersten Betrauung einer Generaldirektion gemäß Paragraph 14
ist die Funktion der Generaldirektion gemeinsam von den Personen auszuüben, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Absatzes die Geologische Bundesanstalt sowie die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gemäß § 18a Abs. 2 und § 23 Abs. 2 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021, geleitet haben;ist die Funktion der Generaldirektion gemeinsam von den Personen auszuüben, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Absatzes die Geologische Bundesanstalt sowie die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz 2, FOG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,, geleitet haben; können Willenserklärungen für die GSA nur von beiden Mitgliedern der Generaldirektion gemeinsam abgegeben werden;
ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung schriftlich unter Angabe der Gründe zu informieren, wenn die Mitglieder der Generaldirektion nicht innerhalb von fünf Werktagen eine Einigung erzielen.
(2)Absatz 2,Die Generaldirektion hat
ab dem in § 29 Z 2 genannten Zeitpunkt alle Maßnahmen im Namen und auf Rechnung der GSA zu treffen, die für die Errichtung der GSA erforderlich sind;ab dem in Paragraph 29, Ziffer 2, genannten Zeitpunkt alle Maßnahmen im Namen und auf Rechnung der GSA zu treffen, die für die Errichtung der GSA erforderlich sind;
unverzüglich nach dem in § 29 Z 2 genannten Zeitpunkt die GSA beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.unverzüglich nach dem in Paragraph 29, Ziffer 2, genannten Zeitpunkt die GSA beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.
(3)Absatz 3,Das Kuratorium (§ 15) ist bis spätestens sechs Monate nach dem in § 29 Z 2 genannten Zeitpunkt einzurichten.Das Kuratorium (Paragraph 15,) ist bis spätestens sechs Monate nach dem in Paragraph 29, Ziffer 2, genannten Zeitpunkt einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022
Dokumentnummer
NOR40243805