Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschworenen- und Schöffengesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1990Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Persönliche Voraussetzungen der Berufung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.
(2)Absatz 2,Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen, das 25., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2012
Dokumentnummer
NOR12035404
alte Dokumentnummer
N2199012644J