Rechtstracker.at

§ 1 GSchG

Fassungen
ab 01.01.1991 — BGBl. Nr. 256/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.01.1991 BGBl. Nr. 256/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 256/1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSchG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Persönliche Voraussetzungen der Berufung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.
  2. Absatz 2,Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen, das 25., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2012

Gesetzesnummer

10002954

Dokumentnummer

NOR12035404

alte Dokumentnummer

N2199012644J