Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschworenen- und Schöffengesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1990Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Verfahren in Städten mit eigenem Statut
§ 11.Paragraph 11,
Für Städte mit eigenem Statut gilt § 5 Abs. 1 bis 5, wobei in Wien die ausgelosten Personen nach ihrer Wohnanschrift in Bezirksverzeichnisse aufzunehmen und diese im jeweiligen Gemeindebezirk zur Einsicht aufzulegen sind. Im übrigen sind in allen Städten mit eigenem Statut die Vorschriften der §§ 8 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde dem Bürgermeister obliegen. Für Städte mit eigenem Statut gilt Paragraph 5, Absatz eins bis 5, wobei in Wien die ausgelosten Personen nach ihrer Wohnanschrift in Bezirksverzeichnisse aufzunehmen und diese im jeweiligen Gemeindebezirk zur Einsicht aufzulegen sind. Im übrigen sind in allen Städten mit eigenem Statut die Vorschriften der Paragraphen 8 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde dem Bürgermeister obliegen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2012
Dokumentnummer
NOR12035414
alte Dokumentnummer
N2199012654J