Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschworenen- und Schöffengesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1990Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Wird das Fehlen einer persönlichen Voraussetzung der Berufung erst nach Bildung der Dienstlisten bekannt oder ein Befreiungsgrund erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht, so entscheidet darüber der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes oder Schöffengerichtes mit Beschluß.
(2)Absatz 2,Bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten über den Inhalt der Anklage können der Angeklagte und der Staatsanwalt die Amtsenthebung eines Geschworenen oder Schöffen beantragen, wenn sie Umstände darlegen, die geeignet sind, eine persönliche Voraussetzung der Berufung des Geschworenen oder Schöffen in Zweifel zu ziehen. Über diesen Antrag entscheidet der Vorsitzende mit Beschluß.
(3)Absatz 3,Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 oder 2 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.Gegen einen Beschluß nach Absatz eins, oder 2 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(4)Absatz 4,Ein des Amtes enthobener Geschworener oder Schöffe ist vom Vorsitzenden aus der Dienstliste zu streichen, ein befreiter nur dann, wenn sich der Befreiungsgrund auf die gesamte verbleibende Geltungsdauer der Dienstliste erstreckt.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2012
Dokumentnummer
NOR12035418
alte Dokumentnummer
N2199012658J