Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschworenen- und Schöffengesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Geschworene und Schöffen in Jugendstrafsachen müssen die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 erfüllen und sollen im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder freien Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätig sein oder tätig gewesen sein (§ 28 JGG).Geschworene und Schöffen in Jugendstrafsachen müssen die Voraussetzungen der Paragraphen eins bis 3 erfüllen und sollen im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder freien Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätig sein oder tätig gewesen sein (Paragraph 28, JGG).
(2)Absatz 2,Zur Bildung der Jahreslisten für Jugendstrafsachen holen die Präsidenten der mit Jugendstrafsachen befaßten Landesgerichte spätestens im September eines jeden zweiten Jahres Vorschläge des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) und des mit Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt betrauten Mitgliedes der Landesregierung ein.
(3)Absatz 3,Die Vorschläge sollen insgesamt annähernd dreimal so viele Personen enthalten, wie nach der voraussichtlichen Anzahl der Verhandlungstage erforderlich sind, wenn jeder Geschworene und Schöffe an fünf Verhandlungstagen im Jahr zum Dienst herangezogen wird. Die Vorschläge haben Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung und Wohnanschrift der namhaft gemachten Personen anzuführen.
(4)Absatz 4,Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Vorschläge wie Verzeichnisse zu behandeln sind und daß gemeinsame Dienstlisten für Geschworene und Schöffen zu bilden sind.Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Vorschläge wie Verzeichnisse zu behandeln sind und daß gemeinsame Dienstlisten für Geschworene und Schöffen zu bilden sind.
Anmerkung
Art. XIV Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 112/2007 lautet: "Im § 18 Abs. 1 wird die Wendung „Gerichtshöfe erster Instanz“ durch die Wendung „Landesgerichte“ ersetzt.". Die Wendung befindet sich in Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Dokumentnummer
NOR40164071