Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewebesicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 49/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Entziehung des Zertifikats und der Bewilligung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat einer Entnahmeeinrichtung das Zertifikat bzw. der Gewebebank die Bewilligung zu entziehen, wenn
eine Voraussetzung zur Ausstellung des Zertifikats gemäß §§ 19ff bzw. Erteilung der Bewilligung gemäß der §§ 22ff weggefallen ist oder Mängelbeseitigungsaufträgen im Sinne des § 27 Abs. 1 zweimal nicht nachgekommen worden ist,eine Voraussetzung zur Ausstellung des Zertifikats gemäß Paragraphen 19 f, f, bzw. Erteilung der Bewilligung gemäß der Paragraphen 22 f, f, weggefallen ist oder Mängelbeseitigungsaufträgen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, zweimal nicht nachgekommen worden ist,
hervorkommt, dass eine solche Voraussetzung bereits bei Ausstellung des Zertifikats bzw. Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war,
der Inhaber eines Zertifikats bzw. einer Bewilligung wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß § 35 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren mindestens dreimal bestraft worden ist, oderder Inhaber eines Zertifikats bzw. einer Bewilligung wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 35, Absatz eins, innerhalb von fünf Jahren mindestens dreimal bestraft worden ist, oder
der Inhaber eines Zertifikats bzw. einer Bewilligung wegen Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß § 35 Abs. 2 mindestens zweimal bestraft worden ist.der Inhaber eines Zertifikats bzw. einer Bewilligung wegen Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 35, Absatz 2, mindestens zweimal bestraft worden ist.
(2)Absatz 2,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann einer verantwortlichen Person auf Zeit oder auf Dauer die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit einer verantwortlichen Person untersagen, wenn diese mindestens dreimal wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestraft wurde.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40096695