Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
Spielbankabgabe
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Der Konzessionär hat eine Spielbankabgabe zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe bilden die Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes, im Falle von Ausspielungen über Glücksspielautomaten die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten eines jeden Spielbankbetriebes. Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Gewinne und entweder jener Einsätze, die in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Finanzamtes Österreich von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Sonderjetons) geleistet werden oder eines vom Finanzamt Österreich festgesetzten Betrages für jeden registrierten Spielbankbesuch.
(3)Absatz 3,Die Spielbankabgabe beträgt 30 vH.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Dokumentnummer
NOR40217904