Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1989Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Zusatzspiel
§ 8.Paragraph 8,
Das Zusatzspiel ist eine Ausspielung, die nur in Verbindung mit anderen einem Konzessionär übertragenen Glücksspielen durchgeführt werden kann. Durch öffentliche Ziehung wird eine Gewinnzahl ermittelt; es gewinnen die Spieler, deren Wettscheinnummern mit der Gewinnzahl ganz oder teilweise übereinstimmen. Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich hoch.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12050467
alte Dokumentnummer
N3198910884H