Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gedenkstättengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2016 UndefinedBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
1. Abschnitt
Errichtung der Bundesanstalt
Rechtsform, Name, Sitz
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt „KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial“ (im Folgenden: KZ-Gedenkstätte Mauthausen) wird als Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes (im Folgenden: Bundesanstalt) mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Sie ist berechtigt den Namen „KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial“ sowie das Bundeswappen zu führen.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Bei Auflösung der Bundesanstalt oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die Republik Österreich, die es im Sinne dieses Bundesgesetzes und dabei insbesondere für die Erhaltung und den Betrieb der KZ-Gedenkstätte Mauthausen zu verwenden hat.Die Bundesanstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Bei Auflösung der Bundesanstalt oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die Republik Österreich, die es im Sinne dieses Bundesgesetzes und dabei insbesondere für die Erhaltung und den Betrieb der KZ-Gedenkstätte Mauthausen zu verwenden hat. (3)Absatz 3,Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Mauthausen mit einer Außenstelle in Wien. Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können weitere Außenstellen eingerichtet werden.
(4)Absatz 4,Die Bundesanstalt kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für letztere trifft den Bund keine Haftung.
(5)Absatz 5,Die Bundesanstalt ist vom Geschäftsführer (§ 12) unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch zu bringen. § 3 des Firmenbuchgesetzes – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden. Darüber hinaus sind einzutragen:Die Bundesanstalt ist vom Geschäftsführer (Paragraph 12,) unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch zu bringen. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes – FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist anzuwenden. Darüber hinaus sind einzutragen: Name und Zweck der Bundesanstalt;
Name und Geburtsdatum des Geschäftsführers und seines Stellvertreters;
Name und Geburtsdatum allenfalls bestellter Prokuristen sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis;
Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Kuratoriums.
(6)Absatz 6,Das Geschäftsjahr der Bundesanstalt ist das Kalenderjahr.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Dokumentnummer
NOR40185584