Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gedenkstättengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2016 UndefinedBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
Beschlüsse des Kuratoriums
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen worden sind, mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend und der Vorsitz repräsentiert ist.
(2)Absatz 2,Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht zulässig sind. Der Vorhabensbericht gemäß § 14 Abs. 2 bedarf jedenfalls auch der Zustimmung der vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Inneres sowie, insoweit er allenfalls auch Auswirkungen auf eigentümerseitige Investitionen in die überlassenen Immobilien beinhaltet, auch der vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht zulässig sind. Der Vorhabensbericht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, bedarf jedenfalls auch der Zustimmung der vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Inneres sowie, insoweit er allenfalls auch Auswirkungen auf eigentümerseitige Investitionen in die überlassenen Immobilien beinhaltet, auch der vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Dokumentnummer
NOR40185594