Rechtstracker.at

§ 11 GStG

Fassungen
ab 01.01.2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2017 —

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gedenkstättengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016, Undefined

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GStG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Beschlüsse des Kuratoriums

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen worden sind, mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend und der Vorsitz repräsentiert ist.
  2. Absatz 2,Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht zulässig sind. Der Vorhabensbericht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, bedarf jedenfalls auch der Zustimmung der vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Inneres sowie, insoweit er allenfalls auch Auswirkungen auf eigentümerseitige Investitionen in die überlassenen Immobilien beinhaltet, auch der vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

20009605

Dokumentnummer

NOR40185594