Rechtstracker.at

§ 13 GStG

Fassungen
ab 01.01.2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.2017 —

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gedenkstättengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016, Undefined

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GStG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Aufgaben des Geschäftsführers

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der Bundesanstalt. Er ist dabei verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt wird in allen Angelegenheiten durch den Geschäftsführer vertreten. Der Geschäftsführer betraut einen der in Paragraph 12, Absatz eins, genannten Leiter mit seiner Stellvertretung, bestellt einen oder mehrere Prokuristen und hat eine Geschäftseinteilung festzulegen.
  3. Absatz 3,Der Geschäftsführer unterstützt das Kuratorium und die Beiräte und stellt diesen Organen der Bundesanstalt die für deren Aufgabenwahrnehmung erforderliche Infrastruktur zur Verfügung.
  4. Absatz 4,Der Geschäftsführer hat ein Planungs- und Berichterstattungssystem einzurichten, welches die Erfüllung der gesetzlichen Berichterstattungspflichten gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen für die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet. Der Jahresabschluss ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem sowie ein Risikomanagement geführt werden, die den Anforderungen der Bundesanstalt entsprechen.

Schlagworte

Planungssystem, Beteiligungscontrolling

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

20009605

Dokumentnummer

NOR40185596