Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gedenkstättengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2016 UndefinedBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten
§ 26.Paragraph 26,
Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die nach den §§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 2 Arbeitnehmer der Bundesanstalt werden, gehen mit dem Entstehen des Dienstverhältnisses auf die Bundesanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren. Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 24 Absatz 2, Arbeitnehmer der Bundesanstalt werden, gehen mit dem Entstehen des Dienstverhältnisses auf die Bundesanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Dokumentnummer
NOR40185609