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§ 33 GStG

Fassungen
ab 02.08.2016 — BGBl. I Nr. 74/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33 heute02.08.2016 BGBl. I Nr. 74/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gedenkstättengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016, Undefined

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

02.08.2016BGBl. I Nr. 74/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GStG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

8. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vorbereitende Maßnahmen

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenerfüllung durch die Bundesanstalt erforderlich sind. Die Bestellung des Geschäftsführers, des kaufmännischen und pädagogischen Leiters sowie der Mitglieder des Kuratoriums ist so vorzunehmen, dass der Geschäftsführer zum 1. Jänner 2017 ihre Tätigkeit aufnehmen kann.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 14, Absatz 2, hat der Bundesminister für Inneres als haushaltsleitendes Organ den Finanz-, Kosten- und Personalplan für 2017 zu erstellen.
  3. Absatz 3,Der Geschäftsführer hat mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages für die ab 1. Jänner 2017 in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesanstalt eintretenden Bediensteten zu führen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Finanzplan, Kostenplan

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

20009605

Dokumentnummer

NOR40185616