Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gedenkstättengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2016 UndefinedBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
Aufgabenwahrnehmung
§ 5.Paragraph 5,
Die Bundesanstalt ist zu allen Geschäften berechtigt, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Sie ist insbesondere berechtigt:
durch Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben,
die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 6 Abs. 2 und 3 auf Grund einer Vereinbarung zu übernehmen,die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 auf Grund einer Vereinbarung zu übernehmen,
Ausstellungen und sonstige Fachveranstaltungen auf der Grundlage vorausschauender Planung durchzuführen,
Druckwerke, Ton- und Bildträger und andere Gegenstände, die mit der Tätigkeit der Bundesanstalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen oder zu verlegen und zu vertreiben; soweit Rechte des Bundes dadurch berührt sind, ist deren Verwertung für die vorangeführten Zwecke unentgeltlich zu gestatten,
die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen zum Zweck der Förderung der Aufgaben der Bundesanstalt zu erwerben.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Dokumentnummer
NOR40185588