Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2012Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Taggeld
§ 108.Paragraph 108,
(1)Absatz eins,Solange das Krankengeld gemäß § 107 Abs. 1 Z. 2 ruht, gebührt an Stelle des Krankengeldes ein Taggeld. Das Taggeld ist mindestens in der Höhe des sich gemäß § 106 ergebenden Krankengeldes zu gewähren. Durch die Satzung kann das Taggeld erhöht werden. Es darf höchstens in der doppelten Höhe des Krankengeldes gewährt werden.Solange das Krankengeld gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, ruht, gebührt an Stelle des Krankengeldes ein Taggeld. Das Taggeld ist mindestens in der Höhe des sich gemäß Paragraph 106, ergebenden Krankengeldes zu gewähren. Durch die Satzung kann das Taggeld erhöht werden. Es darf höchstens in der doppelten Höhe des Krankengeldes gewährt werden.
(2)Absatz 2,Der Zeitraum, für den Taggeld gemäß Abs. 1 gewährt wird, ist auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches anzurechnen.Der Zeitraum, für den Taggeld gemäß Absatz eins, gewährt wird, ist auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2023
Dokumentnummer
NOR12098590
alte Dokumentnummer
N6197846457L