Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Ausschluß aus der freiwilligen Versicherung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die gemäß den §§ 8 bis 10 freiwillig versicherten Personen können vom Versicherungsträger aus der in Betracht kommenden freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn die hiezu zu entrichtenden Beiträge für mehr als drei aufeinanderfolgende Monate ganz oder teilweise rückständig sind, mit dem Ende des dritten Monates.Die gemäß den Paragraphen 8 bis 10 freiwillig versicherten Personen können vom Versicherungsträger aus der in Betracht kommenden freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn die hiezu zu entrichtenden Beiträge für mehr als drei aufeinanderfolgende Monate ganz oder teilweise rückständig sind, mit dem Ende des dritten Monates.
(2)Absatz 2,Die Satzung hat zu bestimmen, unter welchen Bedingungen eine Wiederaufnahme in die Weiterversicherung, Familienversicherung und Zusatzversicherung möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12098478
alte Dokumentnummer
N6197846345L