Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 359/1982Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 110Paragraph 110
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Krankengeld bzw. Taggeld
§ 110.Paragraph 110,
Treffen Ansprüche auf Wochengeld und Krankengeld bzw. Taggeld zusammen, so gebührt nur das Wochengeld. Die Dauer des Wochengeldbezuges ist auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nicht anzurechnen. Ist ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 105 Abs. 2 noch nicht gegeben, so ruht für die Zeiten gemäß § 109 Abs. 1 auch der Anspruch auf Krankengeld bzw. Taggeld, wenn die die Arbeitsunfähigkeit herbeiführende Erkrankung mit der Schwangerschaft oder der Entbindung in ursächlichem Zusammenhang steht. Treffen Ansprüche auf Wochengeld und Krankengeld bzw. Taggeld zusammen, so gebührt nur das Wochengeld. Die Dauer des Wochengeldbezuges ist auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nicht anzurechnen. Ist ein Anspruch auf Wochengeld gemäß Paragraph 105, Absatz 2, noch nicht gegeben, so ruht für die Zeiten gemäß Paragraph 109, Absatz eins, auch der Anspruch auf Krankengeld bzw. Taggeld, wenn die die Arbeitsunfähigkeit herbeiführende Erkrankung mit der Schwangerschaft oder der Entbindung in ursächlichem Zusammenhang steht.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Dokumentnummer
NOR12098592
alte Dokumentnummer
N6197846459L