Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1993Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 124Paragraph 124
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Bemessungsgrundlage für die erhöhte Alterspension
§ 124.Paragraph 124,
Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß § 143 erworben, so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, die auf die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte. Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß Paragraph 143, erworben, so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, die auf die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 485/1984
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Dokumentnummer
NOR12098612
alte Dokumentnummer
N6197846479L