Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 140Paragraph 140
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Zurechnungszuschlag zur Erwerbsunfähigkeitspension
§ 140.Paragraph 140,
(1)Absatz eins,Zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß § 139 Abs. 1 ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.Zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 139, Absatz eins, ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.
(2)Absatz 2,Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 1,83 vH der Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1 oder 126) mit der Maßgabe, daß er zusammen mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 139 Abs. 1 60 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) nicht übersteigen darf. § 139 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 1,83 vH der Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins, oder 126) mit der Maßgabe, daß er zusammen mit dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 139, Absatz eins, 60 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins, 123, Absatz eins, 126,) nicht übersteigen darf. Paragraph 139, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß § 139 Abs. 1 die Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1 oder 126) unterschreitet.Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 139, Absatz eins, die Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins, oder 126) unterschreitet.
(4)Absatz 4,Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Dokumentnummer
NOR12098635
alte Dokumentnummer
N6197846502L