Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 179Paragraph 179
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Ersatzansprüche der Träger der Unfallversicherung
§ 179.Paragraph 179,
(1)Absatz eins,Der Versicherungsträger hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung die Aufwendungen, die diese in den ersten vier Wochen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit für Leistungen der Krankenbehandlung des Versicherten erbracht haben, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 180 zu ersetzen.Der Versicherungsträger hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung die Aufwendungen, die diese in den ersten vier Wochen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit für Leistungen der Krankenbehandlung des Versicherten erbracht haben, nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 180, zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Hat der Träger der Unfallversicherung Aufwendungen für die Heilbehandlung oder für wiederkehrende Geldleistungen aus der Unfallversicherung gemacht, und stellt sich nachträglich heraus, daß die Krankheit nicht Folge eines Arbeitsunfalles ist, so hat der Versicherungsträger die Aufwendungen zu ersetzen, soweit sie nicht über die Aufwendungen für die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung hinausgehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12098676
alte Dokumentnummer
N6197846543L