Rechtstracker.at

§ 195 GSVG

Fassungen
25.05.2018 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 37/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19525.05.201831.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 37/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 19501.01.201724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 162/2015
§ 19501.07.200731.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 31/2007
§ 19501.01.200230.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 2/2002
§ 19501.01.199431.12.2001 BGBl. Nr. 21/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 195

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 37/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

VIERTER TEIL
Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT römisch eins

Haupt-, Landes- und Außenstellen

Paragraph 195,

  1. Absatz eins,Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle, durch Landesstellen nach Maßgabe der Absatz 3, 5 und 7 und, soweit dies nach Absatz 4, vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.
  2. Absatz 2,Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger führt die Verwaltung durch Landesstellen in Wien für das Land Wien, in St. Pölten für das Land Niederösterreich, in Linz für das Land Oberösterreich, in Salzburg für das Land Salzburg, in Innsbruck für das Land Tirol, in Feldkirch für das Land Vorarlberg, in Klagenfurt für das Land Kärnten, in Graz für das Land Steiermark und in Eisenstadt für das Land Burgenland.
  4. Absatz 4,Der Versicherungsträger kann, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen einrichten.
  5. Absatz 5,Die Landesstellen haben für den Bereich ihres Sprengels folgende Aufgaben zu besorgen:
    1. Ziffer eins
      Entgegennahme der Meldungen;
    2. Ziffer 2
      Standesführung und Kontrolle der Versicherten und Leistungsempfänger;
    3. Ziffer 3
      Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung;
    4. Ziffer 4
      Mitwirkung an der Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Beiträge sowie der Kostenanteile;
    5. Ziffer 5
      Entgegennahme von Leistungsanträgen;
    6. Ziffer 6
      Feststellung der Leistungen aus der Krankenversicherung und Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen sowie Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper;
    7. Ziffer 7
      Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation und der Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge sowie zur Festigung der Gesundheit;
    8. Ziffer 8
      Mitwirkung bei der Durchführung der Gesamtverträge und der damit verbundenen Kontroll- und Verrechnungstätigkeit;
    9. Ziffer 9
      Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung des Versicherungsträgers bei den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgerichte bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, dem Oberlandesgericht und dem Landeshauptmann sowie bei anderen Behörden für das in Betracht kommende Land;
    10. Ziffer 10
      Verwaltung des Liegenschaftsvermögens der aufgelösten Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen, die im Bereich ihres Sprengels ihren Sitz hatten.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,)

  6. Absatz 7,Die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle richtet sich nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz des Versicherten.
  7. Absatz 8,Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, ist hinsichtlich der im Absatz 5, genannten Aufgaben stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers.
  8. Absatz 9,Die den Landesstellen nach den am 31. Dezember 1993 in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen übertragenen Aufgaben gelten ab 1. Jänner 1994 als durch den Vorstand gemäß Paragraph 207, Absatz eins, übertragene Obliegenheiten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40203957