Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 202Paragraph 202
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Amtsdauer
§ 202.Paragraph 202,
Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019
Dokumentnummer
NOR12098700
alte Dokumentnummer
N6197846567L