Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 214cParagraph 214 c
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Enthebung von Beiratsmitgliedern (Stellvertretern)
§ 214c.Paragraph 214 c,
(1)Absatz eins,Ein Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:
wenn die im § 214 Abs. 2 genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;wenn die im Paragraph 214, Absatz 2, genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;
wenn einer der im § 214 Abs. 3 bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.wenn einer der im Paragraph 214, Absatz 3, bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.
Überdies findet § 200 Abs. 1 Z 1 bis 4 Anwendung.Überdies findet Paragraph 200, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Enthebung des Vorsitzenden des Beirates steht der Generalversammlung, die Enthebung der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) des Beirates dem Vorstand zu.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019
Dokumentnummer
NOR12098715
alte Dokumentnummer
N6197846582L