Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 214dParagraph 214 d
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Zusammensetzung des Beirates
§ 214d.Paragraph 214 d,
(1)Absatz eins,Die Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises des Versicherungsträgers die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu
zwei Sechsteln aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Gruppe,zwei Sechsteln aus Vertretern der im Paragraph 214, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Gruppe,
drei Sechsteln aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gruppe,drei Sechsteln aus Vertretern der im Paragraph 214, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Gruppe,
einem Sechstel aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 3 bezeichneten Gruppe.einem Sechstel aus Vertretern der im Paragraph 214, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneten Gruppe.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019
Dokumentnummer
NOR12098716
alte Dokumentnummer
N6197846583L