Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 229eParagraph 229 e
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Mitwirkung der Kammern der freien Berufe für Zwecke der Selbstversicherung nach § 14aMitwirkung der Kammern der freien Berufe für Zwecke der Selbstversicherung nach Paragraph 14 a
§ 229e.Paragraph 229 e,
Die Kammern der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretungen) haben dem Versicherungsträger für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a jährlich bis spätestens Ende Jänner eines jeden Jahres eine Liste der per 1. Jänner dieses Jahres eingetragenen Mitglieder zu übermitteln und alle Änderungen hinsichtlich dieser Mitglieder einmal monatlich bekanntzugeben. Die Kammern der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretungen) haben dem Versicherungsträger für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, jährlich bis spätestens Ende Jänner eines jeden Jahres eine Liste der per 1. Jänner dieses Jahres eingetragenen Mitglieder zu übermitteln und alle Änderungen hinsichtlich dieser Mitglieder einmal monatlich bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12117784
alte Dokumentnummer
N6199961754L