Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2025Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 229hParagraph 229 h
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Zusammenwirken mit dem Amt für Betrugsbekämpfung hinsichtlich Scheinunternehmen
§ 229h.Paragraph 229 h,
(1)Absatz eins,Das Amt für Betrugsbekämpfung hat den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln:
Mitteilungen an Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens;
die Widerlegung der Vermutung nach Z 1;die Widerlegung der Vermutung nach Ziffer eins,;
Bescheide, mit denen das Vorliegen eine Scheinunternehmens festgestellt wird.
(2)Absatz 2,Der Versicherungsträger ist an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch das Amt für Betrugsbekämpfung nach § 8 SBBG gebunden.Der Versicherungsträger ist an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch das Amt für Betrugsbekämpfung nach Paragraph 8, SBBG gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275051