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§ 281 GSVG

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 141/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 281 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 141/2002
§ 28101.08.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 100/2001
§ 28112.01.200031.07.2001 § → § BGBl. I Nr. 2/2000
§ 28120.08.199911.01.2000 BGBl. I Nr. 175/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 281

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 141/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1999, (24. Novelle)

Paragraph 281,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 1999 der 5. Unterabschnitt des Abschnittes römisch zwei des Ersten Teiles und Paragraph 229 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1999,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 26, Überschrift, Absatz 3 und 5, 85 Absatz 3, sowie 86 Absatz 5, Litera d und e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1999,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2005 Paragraph 87, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1999,.
  2. Absatz 2,Für den Fall, daß
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder einer der im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, genannten Berufsgruppen,
    2. Ziffer 2
      die Mitglieder einer der im Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, genannten Berufsgruppen und
    3. Ziffer 3
      Personen, die gemäß Paragraph 3, NVG 1972 versichert sind oder eine Pension nach dem NVG 1972 beziehen,
    ab dem 1. Jänner 2000 in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 pflichtversichert sind, unterliegen jene Mitglieder dieser Berufsgruppen, die eine Pension beziehen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 2000 liegt, auf Antrag der Krankenversicherung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, wobei Paragraph 29, anzuwenden ist. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2000 zu stellen.
  3. Absatz 3,Für Pensionen, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt und deren Bezieher während ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit ab dem 1. Jänner 2000 nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, sind die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, Litera a, erst ab dem 1. Jänner 2000 zu prüfen.
  4. Absatz 4,Personen, die am 31. Dezember 1999 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind Personen gleichzuhalten, die gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind.
  5. Absatz 4 a,Die im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten freiberuflich tätigen bildenden Künstler sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000, unter Anwendung des Paragraph 194, Absatz 2, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, nach den für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert.

    Anmerkung, Absatz 4 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2002,)

  6. Absatz 5,Paragraph 259, Absatz 9, ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 130, Absatz 3, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden ist.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Paragraph 139, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach den Ziffer 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (Paragraph 130, Absatz 3,).
    3. Ziffer 3
      Die Summe der Hundertsätze nach Paragraph 139, Absatz 2, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw. nach Paragraph 139, Absatz 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist um einen Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.
    4. Ziffer 4
      Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des Paragraph 50, Absatz 4, Ist die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 122, zu der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
    5. Ziffer 5
      Der Steigerungsbetrag nach Ziffer 4, ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.
    6. Ziffer 6
      Die Ziffer 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach Paragraph 131, oder Paragraph 131 a, anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem BSVG oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.
  7. Absatz 6,Personen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des Paragraph 141, Absatz 7, nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt
    1. Ziffer eins
      im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
    2. Ziffer 2
      im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
    3. Ziffer 3
      im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
      1. Litera a
        diese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und
      2. Litera b
        die Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;
    4. Ziffer 4
      im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
      1. Litera a
        diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist, und
      2. Litera b
        die Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.
    Leistungsteile für Beitragsgrundlagen über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage sind der Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um mehr als 100 S monatlich erhöhen würde.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40034704