Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34aParagraph 34 a
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
§ 34a.Paragraph 34 a,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 34 Abs. 2 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich aus dem nach § 34 Abs. 2 zu ermittelnden Betrag vermindert um 300 Millionen Schilling ergibt.Abweichend von Paragraph 34, Absatz 2, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich aus dem nach Paragraph 34, Absatz 2, zu ermittelnden Betrag vermindert um 300 Millionen Schilling ergibt.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 34 Abs. 2 leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß § 34a Abs. 2 und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.Abweichend von Paragraph 34, Absatz 2, leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Paragraph 34 a, Absatz 2 und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2023
Dokumentnummer
NOR12098507
alte Dokumentnummer
N6197846374L