Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 392aParagraph 392 a
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Einmalzahlung 2022
§ 392a.Paragraph 392 a,
(1)Absatz eins,Allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 149 haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.Allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 149, haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.
(2)Absatz 2,Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2022 auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022
Dokumentnummer
NOR40241513