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§ 400 GSVG

Fassungen
ab 01.07.2022 — BGBl. I Nr. 93/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 400 heute01.07.2022 BGBl. I Nr. 93/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 400

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. I Nr. 93/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Teuerungsausgleich

Paragraph 400,

  1. Absatz eins,Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022
    1. Ziffer eins
      Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 149, oder auf Übergangsgeld nach Paragraph 164, haben oder
    2. Ziffer 2
      eine Unterstützungsleistung nach Paragraph 104 a, beziehen.
  2. Absatz 2,Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer eins, ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2, ist bis längstens 1. September 2022 auszuzahlen.
  4. Absatz 4,Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
  5. Absatz 5,Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2, zu ersetzen.
  6. Absatz 6,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Absatz eins, gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal, wobei er vorrangig zur Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, gebührt.

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40245128